Die Satzung der „STIFTUNG DIAGNOSTIK HILFT“
§ 1 Name Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen „STIFTUNG DIAGNOSTIK HILFT“.
Die Stiftung ist eine nicht rechtsfähige, steuerbegünstigte Stiftung in der Verwaltung der Deutschen Stiftungstreuhand AG – nachfolgend Stiftungsträgerin – in Fürth, Königstraße 132, 90762 Fürth, und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung
a) von Wissenschaft und Forschung,
b) der öffentlichen Gesundheitspflege,
c) von Bildung und Erziehung sowie
d) mildtätiger Zwecke im Bereich der medizinischen Versorgung bedürftiger Personen.
Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
a) die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten (zum Beispiel durch Auslobung von Preisen) und die Unterstützung von Tagungen im Bereich der biomedizinischen Diagnostik, insbesondere zur Entwicklung neuer diagnostischer Verfahren zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten,
b) die Förderung präventiver Maßnahmen mit dem Ziel, den Ausbruch von Krankheiten oder deren Fortschreiten zu verzögern oder ganz zu verhindern,
c) durch die Vergabe von Mitteln an Wissenschaftler/innen und Ärztinnen/Ärzte, um diesen zum Beispiel Gelegenheit zu geben, insbesondere im Bereich der Biomedizin neue bioanalytische Verfahren kennen zu lernen und zu erlernen,
d) durch die selbstlose Unterstützung von Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur medizinischen Versorgung hilfsbedürftiger Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes der unmittelbaren medizinischen Hilfe in ihrer jeweiligen konkreten Lebenssituation bedürfen oder wegen ihrer wirtschaftlichen Lage an einer ordnungsgemäßen medizinischen Versorgung nicht teilhaben können.
Des Weiteren kann die Stiftung Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen, ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen oder ihr gehörende Räume einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke überlassen.
Die aufgeführten Zwecke müssen nicht alle jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
Die Förderung der genannten Satzungszwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S.2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
Die Stiftung ist berechtigt, sich im Rahmen ihres Satzungszwecks an Gesellschaften zu beteiligen und andere Gesellschaften zu gründen. Ferner kann die Stiftung alle Nebengeschäfte betreiben, die der Förderung des Satzungszwecks dienlich sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus der Errichtungsurkunde. Es ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung grundsätzlich ungeschmälert und in seiner Substanz zu erhalten.
Abweichend von diesem Grundsatz ist der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums berechtigt, in einzelnen Geschäftsjahren auch das Vermögen selbst anzugreifen, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages sichergestellt ist oder die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zwingend erforderlich erscheint.
Die Stiftung kann Zustiftungen, Spenden und Zuwendungen von Todes wegen annehmen. Zuwendungen in das Grundstockvermögen der Stiftung, die der Höhe nach in jedem Einzelfall mindestens 50.000,00 Euro erreichen müssen, können wie folgt bezeichnet werden: »Vor-und Zuname des Stifters/der Stifterin (ggf. und seines Ehegatten)- STIFTUNG DIAGNOSTIK HILFT (z.B. Hans und Johanna Müller – STIFTUNG DIAGNOSTIK HILFT).
§ 5 Stiftungsmittel
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b ) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind,
c) aus dem in§ 4 Nr. 2 genannten Teil des Grundstockvermögens.
Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 6 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Wirtschaftsplan
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Stiftungsträgerin hat in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss nebst Vermögensübersicht für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu erstellen.
§ 7 Stifungsorgane
Die Stiftung hat zwei Organe:
das Kuratorium und
den Vorstand
§ 8 Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus sechs Personen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, erfolgt die Neubestellung durch das Kuratorium selbst. Mit einer Mehrheit von 2/3 aller vorhandenen Stimmen des Kuratoriums können über die vorstehend genannte Anzahl von Mitgliedern des Kuratoriums hinaus weitere Mitglieder bestellt werden. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
Das Kuratorium wählt den Vorstand und berät ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Es nimmt den Geschäftsbericht entgegen und genehmigt ihn. Es entlastet den Vorstand und die Stiftungsträgerin nach Vorliegen des Körperschaftsteuerbescheides für die jeweiligen Veranlagungszeiträume.
Das Kuratorium tagt regelmäßig, mindestens einmal jährlich. Die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorstand der Stiftung kann an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilnehmen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig. Er trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Auslagen.
Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand hat drei Mitglieder. Er ist für die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Stiftung verantwortlich. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium für die Dauer von drei Jahren gewählt und können durch dieses mit 2/3 aller vorhandenen Stimmen abberufen werden. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden.
Der Vorstand führt die laufenden operativen Geschäfte der Stiftung zur Verwirklichung des Stiftungszweckes mit Unterstützung der Stiftungsträgerin durch.
Er nimmt Anträge auf Fördervorhaben entgegen und entscheidet nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten über die Verwirklichung der Stiftungszwecke.
Der Vorstand erstellt den jährlichen Geschäftsbericht für das Kuratorium und die Steuerbehörden mit Unterstützung der Stiftungsträgerin.
Der Vorstand tagt regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. An den Sitzungen können die Mitglieder des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilnehmen.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen einvernehmlich. Ist über einen Beschlussgegenstand eine einvernehmliche Entscheidung nicht zu erreichen, so steht jedem Vorstandsmitglied das Recht zur Anrufung des Kuratoriums zu. Die Entscheidung des Kuratoriums hat für den Vorstand bindende Wirkung.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er erhält hierzu, soweit erforderlich, von der Stiftungsträgerin rechtsgeschäftliche Vertretungsvollmacht. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet das Kuratorium. Er hat Anspruch auf Ersatz der ihm entstehenden notwendigen Auslagen.
Der Stiftungsträgerin steht gegen Entscheidungen des Vorstands gem. Ziffer 2. und 4. ein Vetorecht zu, wenn diese gegen die Satzung bzw. rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen.
§ 10 Änderungen der Satzung
Satzungsänderungen können zwischen Stiftungsträgerin und Kuratorium nach vorheriger Zustimmung des Vorstands vereinbart werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist.
Satzungsänderungen, die die Steuerbegünstigung der Stiftung berühren können, sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamts möglich.
§ 11 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf. Dieses hat das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
Hamburg, Stand 10.10.2014